Die Frage, ob das Bestandgeberpfandrecht nach § 1101 ABGB auch Schadenersatzansprüche nach § 23 IO abdeckt, wurde im jüngeren Schrifttum kontrovers beantwortet. Das OLG Wien hat nun unter Verweis auf die mangelnde Abgeltungsfunktion für die Nutzungsüberlassung sowie die Zwecke des § 23 IO eine Deckung verneint.