1. Ua Änderungen des 2. COVID-19-JuBG enthält BGBl I 2021/48. In § 9 Abs 1 und 3 betreffend die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung wird das Datum 31. 3. 2021 durch das Datum 30. 6. 2021 ersetzt. § 10, der eine Insolvenzanfechtungsfestigkeit der Gewährung eines Überbrückungskredits in der Höhe einer vom Kreditnehmer beantragten COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe gem § 37b AMSG regelt, wurde rückwirkend mit 1. 1. 2021 in Kraft gesetzt. Die Bestimmung war infolge eines Redaktionsversehens ausgelaufen (so 1252/A 27. GP 3). Siehe auch zum zeitlichen Geltungsbereich der §§ 9 und 10 die Änderungen in § 17.