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Leistungen nach dem HärtefallfondsG sind unpfändbar und genießen Kontenschutz

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2021/42ZIK 2021, 40 Heft 1 v. 18.3.2021

EO: §§ 290, 291e, 292i

HärtefallfondsG: § 1

RL Härtefallfonds (Erlass des BMF vom 27. 3. 2020, 2020-0.206.724): Pkt 3

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