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Anwaltshaftung wegen Nichtbeantragung eines Sanierungsplans

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2021/38ZIK 2021, 38 Heft 1 v. 18.3.2021

ABGB: § 1009

RAO: § 9

Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Rechte seiner P mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Daraus ergeben sich für ihn eine Reihe von Pflichten (ua Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten), die alle Ausprägung seiner Kardinalspflicht, nämlich der Pflicht zur Interessenwahrung und zur Rechtsbetreuung seines Mandanten, sind.

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