ABGB: § 1009
RAO: § 9
Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Rechte seiner P mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Daraus ergeben sich für ihn eine Reihe von Pflichten (ua Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten), die alle Ausprägung seiner Kardinalspflicht, nämlich der Pflicht zur Interessenwahrung und zur Rechtsbetreuung seines Mandanten, sind.