IO: §§ 110, 113, 136 Abs 1
MRG: §§ 37, 39
Ein Verfahren zur Feststellung der Angemessenheit des Hauptmietzinses vor der Schlichtungsstelle bzw vor dem AußerstreitG, bei dem der Rückzahlungsanspruch nicht der eigentliche Gegenstand des Sachantrags ist, sondern sich nur aus dem Verfahren eine Entscheidung darüber "ergeben kann" (aber nicht muss), eignet sich nicht zur Prüfung einer bestrittenen Insolvenzforderung auf Rückforderung überhöhten Mietzinses. Es ist eine Prüfungsklage zu erheben, der bei einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle bzw vor dem AußerstreitG weder die Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs noch Streitanhängigkeit entgegensteht.