IO: § 66
Organschaftliche Vertreter einer juristischen Person haben im Eröffnungsverfahren eine selbstständige verfahrensrechtliche Stellung, sodass sie zur Anfechtung von Eröffnungsbeschlüssen auch im eigenen Namen legitimiert sind (RIS-Justiz RS0114476), unabhängig davon, ob das Organ den zugrunde liegenden Antrag gestellt hat. Dies gilt auch bei bloßer Gesamtvertretungsbefugnis (vgl RIS-Justiz RS0065174 = 1 Ob 526/89).