Bei einer Bauträgerprojektabwicklung nach dem grundbücherlichen Sicherungsmodell können sich für den zu bestellenden Treuhänder aufgrund einer Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung nach § 40 Abs 1 WEG Probleme auftun. Welche Probleme das sind und wie ihnen entgegengewirkt werden kann, ist Gegenstand dieses Beitrags.