GmbHG: §§ 82 f
Ist schon die Bestellung von Sicherheiten durch die GmbH für einen Kredit des Gesellschafters als unzulässige Einlagenrückgewähr zu qualifizieren (4 Ob 2078/96h), kann nichts anderes gelten, wenn die Gesellschaft sogar selbst die Rückzahlung für einen Privatkredit des Gesellschafters leistet. Die Finanzierung von Privataufwendungen des Gesellschafters ist unzulässig (4 Ob 2328/96y).