IO: § 110
ZPO: §§ 500, 508
Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 30.000 €, hängt die Zulässigkeit der Revision davon ab, ob das BerufungsG die ordentliche Revision zulässt bzw, wenn nicht, seinen Nichtzulassungsausspruch über Antrag abändert. Im Prüfungsprozess hat das BerufungsG trotz des Feststellungsbegehrens keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen, denn in insolvenzrechtlichen Feststellungsprozessen ist der Wert der festzustellenden Forderung maßgebend (RIS-Justiz RS0042401).