IO: §§ 71, 100, 100a, 101, 183, 252, 260
Geo: § 82
Mangels abweichender Bestimmungen in der IO gilt auch im Insolvenzverfahren die Regelung der ZPO, nach der über den Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu entscheiden ist.
IO: §§ 71, 100, 100a, 101, 183, 252, 260
Geo: § 82
Mangels abweichender Bestimmungen in der IO gilt auch im Insolvenzverfahren die Regelung der ZPO, nach der über den Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu entscheiden ist.