IO: § 6 Abs 1 und 3
GmbHG: § 41
Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken ("Masseprozesse"), können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden (sog Prozesssperre). Davon ausgenommen sind Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen ("Gemeinschuldnerprozesse"). Solche Rechtsstreitigkeiten können auch während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Zu den Gemeinschuldnerprozessen gehören nur jene Streitigkeiten, deren Gegenstand gar nicht vermögensrechtlicher Natur ist, und Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktivbestandteil noch einen Passivbestandteil der (Sollmasse) Konkursmasse bildet. Letzteres ist aber nur zu bejahen, wenn dem Klagebegehren stattgebende Entscheidungen im Prozess auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluss nehmen. Unmittelbar ist deren Einfluss aber auch dann, wenn der Streitgegenstand selbst zwar den Sollstand der Masse nicht berührt, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen aber derart eng verknüpft ist, dass sich das klagsstattgebende Urteil auf deren Bestand oder Höhe rechtsnotwendigerweise unmittelbar auswirkt (RIS-Justiz RS0064115; RS0064107). Ob eine Rechtsstreitigkeit unter die Prozesssperre fällt, entscheidet der vom Kl geltend gemachte Anspruch. Die Frage nach der Massezugehörigkeit, die das G von Amts wegen zu erheben hat, muss nach objektiven Kriterien beantwortet werden; maßgeblich ist das Tatsachenvorbringen des Kl (RIS-Justiz RS0064050 [T2, T3]).