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Kein Schutz von Subunternehmern durch Insolvenzprüfung im Vergabeverfahren

JudikaturBearbeiter: Andreas KonecnyZIK 2020/255ZIK 2020, 210 Heft 5 v. 30.10.2020

BVergG 2006: §§ 2, 19, 69 ff, § 129 Abs 1 Z 2, § 337

ABGB: § 1311

Schutzgesetze normieren abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen (RIS-Justiz RS0027710). Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens ist aber nur für jene Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm gerade verhindern sollte (RIS-Justiz RS0031143).

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