IESG: § 1 Abs 4
ASVG: § 45 Abs 1
Insolvenz-Entgelt gebührt nicht für Entgeltansprüche, wenn der als Insolvenz-Entgelt begehrte Bruttobetrag im Zeitpunkt der bedungenen Zahlung den Grenzbetrag übersteigt. Als Grenzbetrag gilt grundsätzlich der zweifache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG, der bei Entgeltansprüchen, die nach Zeiträumen bemessen werden, mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Entlohnungszeitraums bzw bei Entgeltansprüchen, die nicht nach Zeiträumen bemessen werden, mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendervierteljahres zu vervielfachen ist, in welchem der Anspruch abzurechnen gewe-