IO: §§ 16, 82 Abs 3, §§ 82a, 82b, 82c, 125a, 133, 252
ZPO: § 273
Die Entlohnung für die Fortführung des Unternehmens (im Anlassfall in einem Konkursverfahren) steht neben der Regelentlohnung zu. Zur Unternehmensfortführung zählt vor allem die Geschäftsführertätigkeit des Masseverwalters. Die besondere Entlohnung ist somit das Honorar für diejenigen Leistungen, die der Masseverwalter gleichsam als Geschäftsführer des schuldnerischen Unternehmens erbringt. Dabei ist der Masseverwalter grundsätzlich der "Übergeschäftsführer", der den Fortbetrieb zu überwachen und zusätzlich die Leitentscheidungen zu treffen sowie die wichtigsten Maßnahmen selbst durchzuführen hat. Regelmäßig wird der Masseverwalter durch die Fortführungstätigkeit in unterschiedlichem Ausmaß beansprucht, weil in der Zeit nach Konkurseröffnung der Unternehmensbetrieb auf die Konkurssituation eingerichtet werden muss, was einen erheblichen Mehraufwand gegenüber dem danach folgenden Weiterbetrieb bedeutet. Für die Unterneh-