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Vertretung der insolventen Gesellschaft nur durch den Insolvenzverwalter

JudikaturBearbeiter: Andreas KonecnyZIK 2020/240ZIK 2020, 196 Heft 5 v. 30.10.2020

IO: § 2 Abs 1, § 71c Abs 2, § 79 Abs 1, §§ 252, 260

ZPO: § 524

Mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird dem Insolvenzschuldner die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse entzogen (RIS-Justiz RS0128749). Der Insolvenzschuldner wird vom Insolvenzverwalter als gesetzlicher Vertreter hinsichtlich des Massevermögens vertreten (RIS-Justiz RS0106041). Bei einer Gesellschaft geht die Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen von deren Vertretern auf den Insolvenzverwalter über (RIS-Justiz RS0118043; RS0059995 [T3]). Die Befugnisse der Gesellschaftsorgane (auch der Liquidatoren, vgl 6 Ob 154/05y) werden somit durch die Befugnisse des Insolvenzverwalters überlagert (RIS-Justiz RS0059995 [T7]).

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