IO: § 2 Abs 1, § 71c Abs 2, § 79 Abs 1, §§ 252, 260
ZPO: § 524
Mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird dem Insolvenzschuldner die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse entzogen (RIS-Justiz RS0128749). Der Insolvenzschuldner wird vom Insolvenzverwalter als gesetzlicher Vertreter hinsichtlich des Massevermögens vertreten (RIS-Justiz RS0106041). Bei einer Gesellschaft geht die Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen von deren Vertretern auf den Insolvenzverwalter über (RIS-Justiz RS0118043; RS0059995 [T3]). Die Befugnisse der Gesellschaftsorgane (auch der Liquidatoren, vgl 6 Ob 154/05y) werden somit durch die Befugnisse des Insolvenzverwalters überlagert (RIS-Justiz RS0059995 [T7]).