§ 258a IO wurde durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 - IRÄG 2017 neu eingefügt und ermöglicht die Zustellung an Kapitalgesellschaften ohne organschaftliche Vertreter (führungslose Kapitalgesellschaften), ohne dass ein Notgeschäftsführer oder Kurator bestellt werden müsste. Nach den Materialien bezweckt § 258a IO den Abbau der mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer führungslosen Kapitalgesellschaft im Zusammenhang stehenden Hindernisse,1 was zur schnelleren Eröffnung und Durchführung von Insolvenzverfahren über das Vermögen von führungslosen Kapitalgesellschaften und in weiterer Folge zu einer geringfügigen Erhöhung der an die Gläubiger zu verteilenden Quote führen soll.2