Die COVID-19-Gesetzgebung ist auch am Insolvenzrecht nicht vorbeigeschritten. Im 2. COVID-19-JuBG verfügt § 10 für Überbrückungskredite ausdrücklich einen teilweisen Anfechtungsschutz, § 9 Abs 1 setzte bei insolvenzrechtlicher Überschuldung die Insolvenzantragspflicht der Schuldner gem § 69 IO vorerst bis 30. 6. 2020 aus. Diese Frist wurde schon durch BGBl I 2020/58 bis 31. 10. 2020 und wird nach dem Beschluss des Nationalrates vom 23. 9. 20201 um weitere drei Monate bis 31. 1. 2021 verlängert. Ob aufgrund der ausgesetzten Insolvenzantragspflicht und der für die Überschuldung ausdrücklich ausgeschlossenen Haftung von Vorstandsmitgliedern nach § 84 Abs 3 Z 6 AktG auch eine auf Überschuldung gestützte Anfechtung ausgeschlossen ist bzw ob § 733 Abs 11 ASVG eine Anfechtung gegenüber dem Krankenversicherungsträger einschränkt, behandelt dieser Beitrag.2