IO: §§ 70, 71c Abs 1
ASVG: § 58 Abs 1
Beschlüsse des InsolvenzG, womit das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden. Damit sind im Hinblick auf solche Beschlüsse - zusätzlich zu den im Gesetz selbst genannten bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden - grundsätzlich der Schuldner und die Gläubiger bescheinigter Insolvenzforderungen rekurslegitimiert (5 Ob 313/79; 8 Ob 96/10s; 8 Ob 97/10p; RIS-Justiz RS0059461 [T5]). Dazu zählt jedenfalls ein Gläubiger, der bei Entscheidung des InsolvenzG über den Eröffnungsantrag eine - auch nicht fällige - Insolvenzforderung hat.