IO: § 31
ZPO: § 502 Abs 1
Ist eine Anfechtungsgegnerin nicht die einzige Gläubigerin des Schuldners und bilden ihre Leistungen (im Anlassfall Subventionen einer Stadt) nicht seine einzige Einnahmequelle, stellt sich die Frage, ob an sie ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab bzgl Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit anzulegen ist, nicht. Wird angesichts einer teilweisen Rückforderung der Leistungen der Anfechtungsgegnerin über Ersuchen des Schuldners eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, wonach die Tilgung durch Einbehaltung eines Teils der zukünftig zustehenden Förderbeiträge erfolgen soll, muss dabei die Antragsgegnerin nicht davon ausgehen, die einzige Einnahmequelle des Schuldners zu sein, und werden von ihr weiter Leistungen an ihn gewährt, ist die Ansicht vertretbar, die Anfechtungsgegnerin habe bloß wegen des Ratenzahlungsansuchens noch nicht die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners annehmen oder weitere Nachforschungen vornehmen müssen.