IO: §§ 213, 280
Im Abschöpfungsverfahren ist eine Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung zu erteilen, selbst wenn der Schuldner keinen Antrag darauf gestellt hat. Das gilt auch für vor Inkrafttreten des IRÄG 2017 eingeleitete Verfahren.