IO: § 119
EO: §§ 214, 216 ff
Im Verteilungsverfahren nach einem Freihandverkauf hat das InsolvenzG die Vorschriften der EO einschließlich ihrer Verteilungsgrundsätze anzuwenden (8 Ob 271/00m). Sie enthalten dispositive (RIS-Justiz RS0123192) Regelungen über die Rangordnung der zu berichtigenden Ansprüche und die Verteilung der Masse sowie darüber, wie bei Unzulänglichkeit der Verteilungsmasse vorzugehen ist. Im letzten Fall sind mangels anderweitiger Einigung über die Verteilung die eine gleiche Rangordnung genießenden Ansprüche samt Nebengebühren nach Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen.