IO: § 81 Abs 4, § 81a Abs 1
ABGB: §§ 1299, 1300, 1330
Ein Sachverständiger haftet ausnahmsweise einem Dritten gegenüber nach dem strengen Haftungsmaßstab für die Richtigkeit seines Gutachtes, wenn der Auftraggeber für ihn erkennbar gerade auch die Interessen dieses Dritten mitverfolgt. Durch ein vom Insolvenzverwalter in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage, ob das Unternehmen fortgeführt werden solle, werden die Interessen ehemaliger Organe des Schuldners nicht "mitverfolgt". Als geschützt können, ausgehend vom Gutachtenszweck, nur die Masse und die Gläubiger angesehen werden.