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Kostenvorschusspflicht der Organe einer GmbH & Co KG

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2020/101ZIK 2020, 81 Heft 2 v. 25.5.2020

IO: §§ 72a f

OLG Wien 8. 10. 2019, 6 R 317/19k

Bei juristischen Personen ist ein Insolvenzverfahren bei Fehlen von kostendeckendem Vermögen auch dann zu eröffnen, wenn die organschaftlichen Vertreter einen Betrag zur Deckung der Kosten vorschussweise erlegen oder wenn feststeht, dass sie über ausreichendes Vermögen verfügen. Da Personengesellschaften keine juristischen Personen sind, sind diese Sonderbestimmungen für juristische Personen grundsätzlich nicht anzuwenden. Die Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung organschaftlicher Vertreter einer juristischen Person und einer eingetragenen Personalgesellschaft liegt darin, dass bei juristischen Personen der Haftungsfonds beschränkt ist. Bei eingetragenen Personengesellschaften ist dies nicht der Fall, weil die Gesellschafter der OG und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter der KG - anders als die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften - für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt haften. Die Gefahr, dass ein geschäftsführender Gesellschafter bewusst eine Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens anstrebt, obwohl Vermögen vorhanden ist, ist somit wesentlich geringer als bei juristischen Personen. Diese Erwägungen gelten jedoch nicht für eine kapitalistische KG, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Bei dieser steht den Gläubi-

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