Vor dem Hintergrund der E OGH 3 Ob 175/19k erörtert der Autor, ob und falls ja unter welchen Voraussetzungen der Pfändungsschutz ua des § 250 Z 2 EO zur Anwendung kommt, wenn der Verpflichtete eine Personengesellschaft, eine juristische Person (insb eine Ein-Personen-GmbH) oder deren Gesellschafter(-Geschäftsführer) ist.