Das OLG Wien wandte zu 14 R 31/19k (das Revisionsverfahren ist beim OGH zu 17 Ob 20/19v anhängig) die Rechtsprechung des OGH, wonach im Falle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens während eines Prüfungsprozesses das Feststellungsbegehren - auch noch im Rechtsmittelverfahren - in ein Leistungsbegehren umzustellen ist, in einem Verfahren an, das mit Schuldklage eingeleitet und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Absonderungs-