Höchstgerichtliche Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung stehen immer im Mittelpunkt des Interesses. Zuletzt hat der für anfechtungsrechtliche Streitigkeiten zuständige 17. Senat des OGH die Abtretbarkeit des insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruches bejaht. Rund ein halbes Jahr später anerkennt der Senat eine aufschiebend bedingte Gläubigerstellung der Finanzverwaltung für die vom Arbeitgeber nicht abgeführte Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers. Inwiefern diese Beurteilung Auswirkungen auf die Anfechtung von Lohnsteuerzahlungen im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers haben könnte, blieb ausdrücklich offen.1 Dieser Frage widmet sich der folgende Beitrag.