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Übersicht über den zeitlichen Anwendungsbereich der COVID-19-Gesetzgebung mit Bezug zum Insolvenzrecht

BeiträgeDr. Ulrich PesendorferZIK 2020/72ZIK 2020, 57 Heft 2 v. 25.5.2020

Bei der raschen COVID-19-Gesetzgebung fällt es nicht leicht, den Überblick zu bewahren. Die folgenden Übersichten sollen dabei helfen. Vorauszuschicken ist, dass es mittlerweile 17 COVID-19-Gesetze gibt.11Stand 6. 5. 2020; nicht alle (nämlich das 10., 12. und 16.) COVID-19-Gesetze haben den Bundesrat passiert; mit einem Beharrungsbeschluss ist zu rechnen. Im 2. COVID-19-Gesetz finden sich neben dem 1. COVID-19-JuBG22BG betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz; der Kurztitel existiert seit dem 2. COVID-19-JuBG. (Art 21) sowohl Änderungen der IO (Art 22) als auch der EO (Art 23). Mit dem 4. COVID-19-Gesetz wurden das 1. COVID-19-JuBG novelliert (Art 32), das 2. COVID-19-JuBG mit insolvenz- und exekutionsrechtlichen Änderungen erlassen (Art 37) und die IO geändert (Art 33). Mit dem 8. COVID-19-Gesetz wurde neuerlich das 1. COVID-19-JuBG novelliert; es beinhaltet auch Sonderregelungen zu Verfahren, auf die die Bestimmungen der IO und der EO anzuwenden sind.

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