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COVID-19-Update: Folgen für Fristen in Insolvenzverfahren nach dem 2. COVID-19-JuBG

Covid-19 und InsolvenzrechtPrivatdozent MMag. Dr. Martin TrenkerZIK 2020/64ZIK 2020, 1 Heft 1a v. 27.4.2020

Die Fristenunterbrechung und -hemmung in §§ 1, 2 des 1. COVID-19-JuBG11Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz), eingeführt durch das 2. COVID-19-Gesetz BGBl I 2020/16 idF BGBl I 2020/24. hat (bzw hätte) gerade für Insolvenzverfahren beachtliche Wirkungen mit sich gebracht. Insb wegen der befürchteten Verzögerungen der Insolvenzabwicklung wurde eine Fristunterbrechung für "Neufälle" in § 7 eines 2. COVID-19-JuBG222. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz), eingeführt durch das 4. COVID-19-Gesetz BGBl I 2020/24. jedoch mittlerweile ausgeschlossen. Stattdessen wird den Insolvenzgerichten die Möglichkeit einer angemessenen Fristverlängerung um bis zu 90 Tage eingeräumt und die Maximaldauer der Eigenverwaltung ohne Sanierungsplanannahme (§ 170 Abs 1 Z 3 IO) ex lege auf 120 Tage verlängert. Hinzu kommen Sonderregeln für die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsplanerfüllung, die ebenfalls Folgen für "insolvenzrechtliche Fristen" iwS mit sich bringen. Eine neuerliche33Siehe bereits zur Rechtslage vor dem 2. COVID-19-JuBG Trenker, 2. COVID-19-Gesetz: Folgen für Fristen in Insolvenzverfahren, ZIK digital exklusiv 2020/7. Standortbestimmung zur Fristenfrage erscheint daher geboten.

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