IESG: § 1 Abs 2, § 7 Abs 6a
ABGB: § 1422
Die Bestimmung, nach der eine für den Gläubiger oder Zessionar erkennbar zur Vorfinanzierung von laufendem Entgelt erfolgte Pfändung, Verpfändung oder Übertragung eines gesicherten Anspruchs gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds rechtsunwirksam und daher die Auszahlung an den Anspruchsberechtigten vorzunehmen ist, erweitert nicht die bestehenden Möglichkeiten der Vorfinanzierung zulasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, sondern schränkt diese vielmehr ein.