IO: §§ 141, 149, 150
Das InsolvenzG hat einen Sanierungsplanantrag einem gerichtlichen Vorprüfungsverfahren zu unterziehen. Die Wahrnehmung von Unzulässigkeitsgründen erfolgt von Amts wegen. Ergeben sich - auch inhaltliche - Bedenken und ist der Mangel behebbar, ist dem Schuldner Gelegenheit zur Verbesserung des Sanierungsplanantrages zu geben (RIS-Justiz RS0113712).