IO: §§ 82, 82a
ZPO: § 54 Abs 1a
Für anwaltliche Leistungen, die der Masseverwalter - über die Verwaltungstätigkeit ieS hinaus - als Rechtsanwalt erbringt, kann er gesonderten Kostenersatz aus der Insolvenzmasse beanspruchen (OLG Wien 6 Ob 242/06s; 28 R 139/14p; 28 R 168/16f ua). Die Entlohnung des Masseverwalters ist nicht anders zu betrachten als bei der Honorarverrechnung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Damit wird nur das abgegolten, was der Masseverwalter ansonsten, wäre er nicht Anwalt, einem Dritten aufgrund seines Auftrages zur Prozessführung hätte zahlen müssen. Einwände, die dann entgegenzusetzen wären, stehen daher auch einer Entlohnung des Masseverwalters entgegen (OLG Wien 28 R 139/14p; 28 R 97/12h). Über die Höhe der Kosten ist nicht im Ausgangsverfahren, sondern im Prozesskostenbestimmungsbeschluss zu entscheiden, dabei auch über die Berechtigung der einzelnen verzeichneten Kostenpositionen (OLG Wien 28 R 97/12h; 28 R 139/14p; 28 R 197/15v). Die Kostenentscheidung des Ausgangsverfahrens betrifft demgegenüber nur den Kostenersatzanspruch gegenüber der gegnerischen P. Besteht ihr gegenüber kein Anspruch (wie im Anlassfall für Einwendungen gegen ein Kostenverzeichnis gem § 54 Abs 1a ZPO), betrifft das nur den Kostenersatz gegenüber dem Gegner, nicht aber die Entlohnung "durch die eigene P".