IO: §§ 3, 6, 7, 8a, 123
ZPO: §§ 6, 164, 165, 471, 472
Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens tritt der Schuldner an die Stelle des Insolvenzverwalters (RIS-Justiz RS0065564). Auf die Insolvenzaufhebung und ihre Folgen ist in jeder Lage eines anhängigen Zivilprozesses - auch im Revisionsstadium - von Amts wegen Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0065564 [T3]). Die Funktion des Insolvenzverwalters endet mit rechtskräftiger Aufhebung (3 Ob 82/08t). Er ist daher nicht mehr zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert, ein dennoch erhobenes Rechtsmittel ist zurückzuweisen.