Durch die ab 1. 1. 2020 wirksame Erweiterung des ZustG um die elektronische Zustellung (eZustellung) soll im Zeitalter der fortschreitenden Digitalisierung nicht nur die digitale Kommunikation zwischen Bürgern bzw Unternehmen mit Behörden weiter ausgebaut werden, sondern geht der Gesetzgeber darüber hinaus von einem nicht unerheblichen Einsparungspotenzial bei Zustellungen mit Zustellnachweis aus. Durch die eZustellung wird den Teilnehmern eine größere zeitliche Flexibilität und örtliche Unabhängigkeit in Bezug auf die Zustellung von behördlichen Schriftstücken ermöglicht. Die gesetzlich normierte neue eZustellung wirkt sich auch auf die Postsperre gem § 78 Abs 2 IO im Rahmen von Insolvenzverfahren aus.