IESG: § 1 Abs 2 Z 2, §§ 13a, 13d Abs 1
BMSVG: § 27
Unterliegt ein Dienstverhältnis dem BMSVG, hat jedoch der später insolvente Arbeitgeber nie Beiträge an die Vorsorgekasse gezahlt, steht dem Arbeitnehmer nicht jedenfalls ein durch Insolvenz-Entgelt gesicherter Schadenersatzanspruch zu. Insolvenz-Entgelt für den Nachteil aus der Nichterfüllung einer vom Arbeitgeber gegenüber Dritten zu leistenden Zahlungspflicht kann nicht einfach auf die Sicherung von Schadenersatzansprüchen gestützt werden (8 ObS 14/05z). Besteht ein vertraglicher Anspruch des Kl gegen seinen ehemaligen Dienstgeber auf Leistung, ändert die Nichterfüllung dieser Verpflichtung an der ursprünglichen Rechtsnatur dieses Anspruchs nichts. Wäre der Rechtsgrund gesicherter Ansprüche beliebig austauschbar, könnte also der Arbeitnehmer immer eine vom Arbeitgeber nicht erfüllte vertragliche Verpflichtung zum Anlass nehmen, diesen nicht erfüllten Anspruch als "Schadenersatzanspruch" zu bezeichnen, könnten auf diesem Weg sämtliche Anspruchsbegrenzungen des IESG unterlaufen werden (s auch 8 ObS 19/98x). Die Nichterfüllung eines vertraglichen Anspruchs durch den Arbeitgeber kann nur unter den dafür speziell vorgesehenen Tatbestand des IESG subsumiert werden. Dem Arbeitnehmer steht es nicht frei, anstelle des primären Vertragsanspruchs Schadenersatz zu begehren, um die zeitlichen und betraglichen Limitierungen des IESG zu umgehen (8 ObS 14/05z).