IO: § 67
Bei juristischen Personen ist der Eröffnungsgrund der Überschuldung der Zahlungsunfähigkeit gleichzuhalten. Eine gesetzliche Definition der Überschuldung fehlt, doch liegt diese vor, wenn die Schuldnerin ein negatives Eigenkapital aufweist ("buchmäßige Überschuldung") und die Fortbestehensprognose negativ ist.