IO: § 2 Abs 2, § 193 Abs 2
StGB: §§ 15, 20, 156
Strafbar macht sich, wer ua einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht oder veräußert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert. Angesichts rechtlicher Gleichwertigkeit der Versuchsstrafbarkeit (RIS-Justiz RS0122138) gilt das auch für eine versuchte Verheimlichung bzw Veräußerung. Bei (im Anlassfall ua betroffenen) Waffen, Waffenteilen und Munition handelt es sich um Bestandteile des Vermögens eines Schuldners, solcherart also um massezugehörige und insolvenzverfangene Gegenstände.