Im Beitrag wird anlässlich der dazu ergangenen Judikatur von EuGH und OGH analysiert, ob auf Raten- und Stundungsvereinbarungen, die Inkassoinstitute im Auftrag und Namen ihrer Auftraggeber mit deren Schuldnern schließen, die VerbraucherkreditRL und das VKrG anwendbar sein sollen.