Im vorliegenden Beitrag wird erörtert, wie man als Insolvenzgläubiger, dessen nachträgliche Forderungsanmeldung (nur) zum Akt gelegt wird, geltend machen kann, dass die Voraussetzungen des § 107 Abs 1 IO nicht vorliegen. Ein Judikat des OLG Graz, dem im Ergebnis zuzustimmen ist, gibt Anlass dazu.