Die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (RIRL; s dazu zuletzt ZIK 2019/203, 161, Punkt 1.) enthält in den Art 20 bis 24 Vorgaben für die Entschuldung insolventer Unternehmer und insolvenzbedingte Tätigkeitsverbote (s Bilinska, ZIK 2019/117, 102). Sie sind bis spätestens Juli 2021 umzusetzen.