DHG: § 6
IO: §§ 66, 67
Bei der Beurteilung der Frage einer Dienstnehmerhaftung wegen Stellung eines Konkursantrags gegen den Dienstgeber kommt es nicht darauf an, ob der Dienstgeber tatsächlich insolvent war, sondern darauf, ob der Dienstnehmer dies mit Grund annehmen durfte bzw ihm aus seiner unrichtigen Einschätzung oder der Antragstellung der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden kann. Als grobe Fahrlässigkeit ist nur eine besonders auffällige, über die alltäglichen Fahrlässigkeitshandlungen erheblich hinausgehende Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt zu verstehen. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist.