IO: §§ 70, 71, 72, 72a, 72b, 72d, 260
GmbHG: § 127 Abs 14, 16
Das Vorhandensein eines kostendeckenden Vermögens muss das InsolvenzG stets amtswegig erheben, sodass allfällige dahin gehende Defizite auch dann aufzugreifen sind, wenn sie im Rekurs nicht ausdrücklich geltend gemacht werden.