IO: § 2 Abs 2, § 119
ABGB: § 431
Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den späteren Schuldner verkaufte, bereits übergebene Liegenschaft, an der trotz abgegebener Aufsandungserklärung das Eigentumsrecht des Schuldners nicht verbüchert wurde, ist einer kridamäßigen Verwertung nicht zugänglich. Die gerichtliche Veräußerung von zur Insolvenzmasse gehörenden Sachen setzt ua voraus, dass die Liegenschaft Teil der Insolvenzmasse ist. Die Insolvenzmasse ist das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Schuldners (RIS-Justiz RS0101137). Das Eigentum an Liegenschaften wird durch die Eintragung des Erwerbsgeschäfts in das Grundbuch übertragen. Weder die bloße Aushändigung einer einverleibungsfähigen Urkunde noch die Übergabe der Liegenschaft bewirken einen Eigentumsübergang (2 Ob 687/86; 8 Ob 109/03t); das Eigentum bleibt vielmehr bis zur Eintragung des neuen Eigentümers beim bisherigen Eigentümer (RIS-Justiz RS0011111 [T7]). Außerhalb der im Gesetz normierten Ausnahmen vom Eintragungsprinzip ist kein Platz für "außerbücherliches Eigentum". Soweit der Eintragungsgrundsatz herrscht, bewirkt die Übergabe der Liegenschaft in Verbindung mit einem schuldrecht-