Untersucht wird, ob ein bereits erfolgter Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG, § 52 AktG) heilen kann und wie eine solche Heilung erreicht werden kann.
Untersucht wird, ob ein bereits erfolgter Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG, § 52 AktG) heilen kann und wie eine solche Heilung erreicht werden kann.