Die Haftung eines Anlageberaters wegen unterlassenen Hinweises auf allfällige Innenprovisionen wird anlässlich einiger jüngst dazu ergangener Entscheidungen thematisiert. Die Autorin nimmt dabei insb zu den Fragen der Berücksichtigung eines Mitverschuldens des geschädigten Anlegers und der Interessenkollision Stellung.