Art 12 der RestrukturierungsRL überlässt die Entscheidung, ob Anteilseigner in das Annahmeverfahren eines Restrukturierungsplans miteinbezogen werden sollen, den Mitgliedstaaten. Der Verfasser nimmt zur Frage Stellung, ob der dt Gesetzgeber im Zuge der Richtlinienumsetzung die Einbeziehung von Gesellschaftern in einen Restrukturierungsrahmen vorsehen soll.