Trotz reichhaltiger Judikatur des EuGH zur internationalen Zuständigkeit für Klagen mit Bezug zu Insolvenzverfahren war bis vor kurzem die praktisch bedeutsame Frage ungeklärt, ob Prüfungsklagen als insolvenznahe vor die Gerichte des Eröffnungsstaats gehören (vgl jetzt Art 6 EuInsVO 2015). Darüber hat nun der EuGH am 18. 9. 2019 in der Rs Skarb Państwa Rzeczypospolitej Polskiej - Generalny Dyrektor Dróg Krajowych i Autostrad/Stephan Riel entschieden. IZm der Insolvenz der Alpine Bau GmbH hatte ein polnischer Gläubiger im dortigen Sekundärinsolvenzverfahren und im österr Hauptinsolvenzverfahren Forderungen angemeldet und nach Bestreitung zuerst in Polen und dann in Österreich eine Prüfungsklage eingebracht, das OLG Wien im zweiten Verfahren dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt (s ZIK 2018/56, 41).