IO: § 110
JN: § 55 Abs 1 und 4
Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, so bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung erfüllt sind. Diese Regelung gilt auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und damit für den Entscheidungsgegenstand des BerufungsG (RIS-Justiz RS0053096).