IO: §§ 100, 100a, 167, 169, 170 Abs 1
Dem Schuldner ist die Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren ua dann zu entziehen und ein Masseverwalter zu bestellen, wenn Umstände bekannt sind, die erwarten las-
Seite 148
IO: §§ 100, 100a, 167, 169, 170 Abs 1
Dem Schuldner ist die Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren ua dann zu entziehen und ein Masseverwalter zu bestellen, wenn Umstände bekannt sind, die erwarten las-
Seite 148