Der antragstellende Gläubiger muss seine Insolvenzforderung bescheinigen (§ 70 Abs 1 IO). Grundsätzlich erfüllen titulierte Forderungen das Bescheinigungserfordernis. Zur Frage, ob auch ein Zwischenurteil diese Voraussetzung erfüllt, wird hier vor dem Hintergrund der E OGH 8 Ob 128/18h Stellung genommen.